Erklärung zur Barrierefreiheit der Frankfurter Allgemeine Zeitung

26.06.2025

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH ist bemüht, ihre Webseiten und Apps im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit wie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG mit BFSGV) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.faz.net einschließlich aller Subdomains sowie die Apps der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH.

Bei Rückfragen oder Hinweisen wenden Sie sich gerne an barrierefreiheit@faz.de.

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1. Beschreibung unserer Dienstleistung

a. Das Unternehmen Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH und die angebotenen Dienstleistungen

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) zählt zu den bedeutendsten überregionalen Tages- und Wirtschaftszeitungen. Sie steht für Unabhängigkeit, gründlich recherchierte Fakten, präzise Analysen und kluge Kommentare. Mit der Digitalisierung hat sich die Frankfurter Allgemeine von einem Zeitungshaus zu einem Medienhaus mit einer Vielzahl an Print- und Digitalprodukten entwickelt. Sie steht heute für ein anspruchsvolles Portfolio von Zeitungen, Magazinen, Nachrichtenportalen, Podcasts und Services.

b. Beschreibung der Dienstleistungen im Einzelnen

Die Dienstleistung umfasst die Bereitstellung dieses Portfolios für Kunden und Abonnenten auf den verschiedenen Kanälen und Plattformen.

Die Dienstleistung kann durch den Abschluss entsprechender Abo-Angebote, insbesondere über unseren Abo-Shop oder entsprechende Paywall-Komponenten in Anspruch genommen werden. Ein Zugang erfolgt über entsprechende Prozesse für Login und Registrierung. Die Inhalte können ohne personalisierte Werbung und ohne Tracking des Nutzungsverhaltens durch Abschluss eines sogenannten PUR-Abonnements genutzt werden.

Unsere Webseiten und Apps beinhalten außerdem Hinweise auf Veranstaltungen, Umfragen und Gewinnspiele.

2. Geltende gesetzliche Anforderungen

a. Anwendungsbereich und Inhalt der gesetzliche Anforderungen

Die Anforderungen zur Barrierefreiheit ergeben sich aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, abrufbar etwa unter https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/) und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV, abrufbar etwa unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/verordnung-zum-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3).

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Dadurch soll für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt werden.

Das Gesetz gilt unter anderem für sogenannte "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Dieser Begriff umfasst alle Webseiten, Online-Shops und Apps, über die direkt online ein Vertrag zustande kommen kann.

Für die F.A.Z. betrifft das auf der Webseite www.faz.net und in den Apps etwa den Abo-Shop und alle Bestellseiten, die Registrierungsseiten, die Cookie-Banner sowie alle dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen.

b. Freiwillige Anwendung der Anforderungen an die Barrierefreiheit

Die angebotenen Inhalte, also etwa der Content der Webseite www.faz.net und der Apps oder die redaktionellen Newsletter fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Gleichwohl sind wir sehr bemüht, auch in den Bereichen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, etwaige Hürden und Barrieren zu beseitigen.

3. Stand der Vereinbarkeit mit diesen Anforderungen

a. Stand der Vereinbarkeit im Anwendungsbereich des BFSG

Die vom Anwendungsbereich des BFSG umfassten Bereiche unserer Webseite einschließlich Subdomains sowie der Apps erfüllen größtenteils die wesentlichen Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), Version 2.2 mit Konformitätsstufe A und AA, um sicherzustellen, dass unser Angebot für möglichst alle Menschen zugänglich ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die Grundprinzipien der WCAG sind:

Wahrnehmbarkeit

Die Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.

Das bedeutet etwa gut lesbare Texte mit ausreichendem Kontrast, Alternativtexte für Bilder, Symbole und Grafiken sowie individuelle Anpassungs- und Vergrößerungsmöglichkeiten.

Bedienbarkeit

Die Bestandteile der Navigation müssen bedienbar sein.

Das bedeutet etwa eine sinnvolle Tastaturnavigation, bei der alle Funktionen mit der Tastatur angesteuert werden können, und eine Gestaltung von Links und Buttons, die eine nutzerfreundliche Erreichbarkeit und Bedienung ermöglicht.

Verständlichkeit

Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.

Das bedeutet etwa eine klare und logische Struktur der Webseiten und Apps, aussagekräftige Links und sinnvolle Beschriftungen, sowie eine klare und verständliche Ausdrucksweise.

Robustheit

Inhalte müssen robust genug sein, damit sie von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich Assistenztechnologien interpretiert werden können.

Das bedeutet etwa die Verwendung von semantisch korrektem HTML und Kompatibilität mit Screenreadern und Braillezeilen.

b. Stand der Vereinbarkeit bei der freiwilligen Umsetzung

Auch in den Bereichen, auf die das BFSG keine Anwendung findet, orientieren wir uns an den genannten WCAG-Standards und streben ein vergleichbares Niveau der Barrierefreiheit an.

4. Feedback und Kontaktangaben

a. Feedback und Hinweise

Wir freuen uns über Feedback zu unseren Maßnahmen und jeden Hinweis, der uns dabei hilft, unser Angebot barrierefrei zu gestalten. Entsprechende Nachrichten schicken Sie bitte an barrierefreiheit@faz.de.

b. Verbraucherinformation nach Art. 246 EGBGB

Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH
Pariser Straße 1
60486 Frankfurt am Main

E-Mail: info@faz.net
Telefon: +49 (0)69 7591-0

5. Zuständige Marktüberwachungsbehörde

a. Aufgaben der Marktüberwachungsstelle

Die Bundesländer haben die Aufgabe, eine Behörde einzurichten, die über die Einhaltung des BFSG im jeweiligen Bundesland wacht. Die Marktüberwachungsbehörde kann unter anderem aufgrund von selbst durchgeführten Stichproben oder aufgrund von Hinweisen prüfen, ob Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderung erfüllen. Ist das nicht der Fall, können entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes ergriffen werden.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes errichten die Länder derzeit eine gemeinsame, länderübergreifende Stelle.

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) soll als neue Anstalt des öffentlichen Rechts zum 28. Juni 2025 in Sachsen-Anhalt, in der Landeshauptstadt Magdeburg, die Arbeit aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist die Ratifikation des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) durch alle Bundesländer. Alle Ländern schaffen derzeit die hierfür notwendigen Voraussetzungen.

b. Kontakt zur Marktüberwachungsbehörde

Bis zur formalen Errichtung der MLBF kann die Behörde per Post, E-Mail oder Telefon wie folgt erreicht werden.

Postanschrift:
MLBF (in Errichtung)
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg

Telefon: 0391 567 4530
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/menschen-mit-behinderungen/aktuelles/marktueberwachungsstelle-der-laender-fuer-die-barrierefreiheit-von-produkten-und-dienstleistungen